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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 141/08
Rechtsgebiete: GG, StGB
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 | |
StGB § 63 | |
StGB § 67e |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 21. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Gründe:
1. ...
2. ...
3. Der Senat weist für das weitere Unterbringungsverfahren auf Folgendes hin:
Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67 e StGB dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts. Ihre Missachtung kann Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt (zuletzt BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Entscheidung vom 5. Mai 2008 - 2 BVR 1615/07 die Überprüfung der Sicherungsverwahrung betreffend). Die Strafvollstreckungskammer ist vor Ablauf der in § 67 e Abs. 2 StGB festgesetzten Jahresfrist zur Prüfung der Fortdauer der Unterbringung verpflichtet. Die Missachtung der Fristvorschrift durch nicht vertretbare Untätigkeit des zuständigen Gerichts verletzt das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG NStZ-RR 05, 92, 93 ff.). Lehnt das Gericht eine Entlassung ab, so beginnen die Prüfungsfristen mit der Entscheidung von Neuem (Abs. 4 Satz 2).
Im vorliegenden Verfahren sind Verzögerungen dadurch eingetreten, dass die Strafvollstreckungskammer zunächst mit Beschluss vom 29. November 2006 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet hatte, diese Entscheidung allerdings erst am 23. März 2007 schriftlich abgefasst und am 10. April 2007 zugestellt hatte. Nach Ablauf der Jahresfrist am 19. Dezember 2007, gerechnet ab dem 29. November 2006, hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten mündlich angehört.
Eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung erging allerdings erst am 21. Mai 2008. Hierdurch ist das Verfahren erheblich verzögert worden.
Die Kammer wird im weiteren Verfahren deutlich vor Ablauf des 20. Mai 2009 mit der neuen Prüfung nach § 67 e StGB beginnen müssen, um diese in einem angemessenen Zeitraum, möglichst vor Ablauf der Jahresfrist, abzuschließen.
Die Versäumnisse sind angesichts dessen, dass sich die Situation des Verurteilten nach der Anhörung und Beschlussfassung offenbar nicht entscheidend verändert hat (vgl. Schreiben des Verurteilten vom 9. und 17. Oktober 2008), insbesondere weiterhin keine Bereitschaft zur Annahme der angebotenen therapeutischen Maßnahmen besteht, noch nicht geeignet, die Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer zu begründen.
Ende der Entscheidung
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